Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
1. Vertragsschluß, Bindungsfrist
1.1 Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf
Grundlage der folgenden All-
gemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen.
1.2 Der Besteller ist an seine Bestellung zwei Wochen gebunden. Der Vertrag
ist abgeschlossen,
wenn wir innerhalb dieser Frist die Annahme der Bestellung bestätigen
oder die Lieferung oder
Leistung ausgeführt haben. Eine Lieferbestätigung erfolgt stets
unter dem Vorbehalt richtiger
und rechtzeitiger Selbstbelieferung von uns durch den Vorlieferanten.
1.3 Unsere Angebote sind stets freibleibend. Änderungen in Ausführung
und Material bleiben vor-
behalten, sofern der Liefergegenstand dadurch nicht erheblich verändert
wird und die Änderun-
gen dem Besteller zumutbar sind.
2. Preise
2.1 Alle Preisangaben in Katalogen oder Preislisten sind freibleibend.
Es gelten unsere am Tag der
Lieferung oder Leistung gültigen Preise. Sämtliche Preise verstehen
sich ohne Skonto oder
sonstigen Nachlass und zuzüglich der jeweils am Tag der Lieferung
oder Leistung gültigen
Mehrwertsteuer.
2.2 Wir werden den Besteller über beabsichtigte und uns mitgeteilte
Preissteigerungen unserer
Vorlieferanten frühstmöglich informieren.
2.3 Die Kosten für Porto, Verpackung, Verladung, Versicherung und
Versand gehen jeweils zu
Lasten des Bestellers. Bei Lieferung unverzollter Ware sind die von den
Zollbehörden erhobe-
nen Abgaben und die damit in Zusammenhang stehenden Kosten vom Besteller
zu überneh-
men.
2.4 Bei Entnahme von Zähnen aus den 6er und 8er Garnituren wird
der jeweils übliche Komplettie-
rungsaufschlag berechnet. Die Preise für 100, 250, 500, und 1.000
gleichartige Zähne werden
nur dann berechnet, wenn das volle Quantum auf einmal abgenommen wird.
3. Zahlungsbedingungen
3.1 Vorbehaltlich anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarungen sind
Zahlungen stets spätestens bei
Abholung des Kaufgegenstandes oder im Falle der Versendung bei Übergabe
an den Spedi-
teur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung
bestimmten Person oder
Anstalt fällig.
3.2 Sämtliche Zahlungen sind in bar ohne jeden Abzug zu leisten.
Zum Geldempfang sind nur
unsere Kassen berechtigt. Etwaige Überweisungen dürfen nur auf
eines unserer Konten erfol-
gen.
3.3 Wir behalten uns die Ablehnung von Wechseln oder Schecks vor. Die
Annahme von Wechseln
oder Schecks erfolgt nur erfüllungshalber und ohne Gewähr für
rechtzeitiges Vorlegen oder
fristgerechten Protest. Scheck- und Wechselspesen sowie Kosten gehen zu
Lasten des Bestel-
lers und sind sofort fällig.
3.4 Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Gefährdung
unseres Anspruchs auf
die Gegenleistung infolge mangelnder Leistungsfähigkeit des Bestellers,
sind wir berechtigt, mit
einer Ankündigungsfrist von 8 Tagen sämtliche Forderungen aus
der Geschäftsverbindung so-
fort fällig zu stellen. Sofortige Fälligkeit sämtlicher
Forderungen von uns aus der Geschäftsver-
bindung tritt ohne Ankündigungsfrist ein, wenn der Besteller seine
Zahlungen einstellt oder über
sein Vermögen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt
wird.
3.5 Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht steht dem Besteller
nur zu, wenn seine Gegen-
rechte von uns nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt worden
sind oder die Gegenan-
sprüche des Bestellers in einem anhängigen Gerichtsverfahren
entscheidungsreif sind.
4. Lieferfristen und -termine, Lieferverzug
4.1 Lieferzeiten und Liefertermine sind im Interesse der Beweissicherung
schriftlich zu vereinbaren.
Vorbehaltlich anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarungen sind die
Angaben über Lieferzeiten
und Liefertermine nur unverbindlich. Nach Vertragsabschluß vom Besteller
gewünschte und von
uns akzeptierte Änderungen an der Ausführung des Kaufgegenstandes
berechtigen uns zu an-
gemessener Verlängerung der ursprünglich vereinbarten Lieferfristen
oder Liefertermine.
4.2 Werden unverbindlich vereinbarte Lieferzeiten oder Liefertermine
mehr als 6 Wochen über-
schritten, kann uns der Besteller schriftlich auffordern, binnen angemessener
Frist zu liefern. Mit
fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist kommen wir in Verzug.
4.3 Bei Ereignissen höherer Gewalt sind wir berechtigt, die Lieferung
um die Dauer der Behinde-
rung und einer angemessenen Wiederanlaufzeit hinauszuschieben. Wird die
Durchführung des
Vertrages für eine der Parteien unzumutbar, so kann sie insoweit
vom Vertrag zurücktreten. Der
höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die uns die Lieferung
wesentlich erschweren oder
unmöglich machen, wie z.B. währungs- oder handelspolitische
oder sonstige hoheitliche Maß-
nahmen, Streiks, Aussperrung, Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Maschinenbruch,
Rohstoff- oder
Energiemangel) sowie Behinderung der Verkehrswege, und zwar gleichgültig,
ob diese Um-
stände bei uns oder bei dem Vorlieferanten oder einem Unterlieferanten
eintreten.
5. Abnahme des Liefergegenstandes
Wenn der Besteller nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist
die Abnahme
verweigert oder ausdrücklich erklärt, nicht abnehmen zu wollen,
können wir vom Vertrag zu-
rücktreten und/oder Schadenersatz verlangen. Als Schadenersatz können
pauschal 15 % der
Auftragssumme gefordert werden. Dem Besteller steht dabei der Nachweis
offen, daß uns kein
oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der Nachweis eines
im Einzelfall höhe-
ren Schadens bleibt uns vorbehalten.
6. Gefahrübergang
6.1 Erfüllungsort für unsere Liefer- oder Leistungspflicht
ist unser Geschäftssitz. Eine Versendung
erfolgt stets auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Die Wahl des Versandweges
und –mittels
ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, uns überlassen. Für
fehlerhafte Auswahl haften wir nur
nach Maßgabe von Ziffer 9.
6.2 Die Gefahr, auch die des zufälligen Untergangs oder der zufälligen
Verschlechterung des
Kaufgegenstandes geht bei Selbstabholung nach Zugang einer Bereitstellungsanzeige
und im
Falle der Versendung mit Auslieferung an den Spediteur, Frachtführer,
oder der sonst zur Aus-
führung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Besteller
über, und zwar un-
abhängig davon, ob die Versendung frachtfrei ist oder nicht.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung
der Kaufpreisforderung (bei Schecks bis
zu deren vorbehaltloser Einlösung) unser Eigentum (nachstehend Vorbehaltsware).
Ist der
Kunde ein Unternehmer, behalten wir uns das Eigentum an der Vorbehaltsware
bis zur Bezah-
lung aller gegenwärtig und künftig entstehenden Forderungen
im Zusammenhang mit der Ge-
schäftsverbindung mit dem Kunden vor.
7.2 Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns
als Hersteller im Sinne von
§ 950 BGB ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung mit anderen,
uns nicht gehörenden Wa-
ren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der hergestellten
Sache im Verhältnis des
Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte
aller
anderen, bei der Herstellung verwendeten Waren zu. Wird Vorbehaltsware
mit anderen Ge-
genständen vermischt oder verbunden und erlischt dadurch unser Eigentum
an der Vorbe-
haltsware (§§ 947, 948 BGB), so wird bereits jetzt vereinbart,
daß das Eigentum des Bestellers
an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Umfang des
Rechnungswertes
der Vorbehaltsware auf uns übergeht, und daß der Besteller
diese Güter für uns unentgeltlich
mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verwahrt.
Die aus der Verarbeitung oder durch die Verbindung oder Vermischung entstandenen
Sachen
sind Vorbehaltsware im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
7.3 Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist eine Veräußerung,
Verpfändung, Sicherungs-
übereignung, Vermietung oder anderweitige, unsere Sicherung beeinträchtigende
Überlassung
der Vorbehaltsware an Dritte, sowie eine Veränderung, Verarbeitung,
Vermischung oder Ver-
bindung oder Ingebrauchnahme nur mit vorheriger Einholung unserer schriftlichen
Zustimmung
zulässig. Die Zustimmung für die Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware im ordentlichen Ge-
schäftsgang wird hiermit erteilt.
7.4 Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware nebst allen
Neben- und Sicherungsrechten werden bereits jetzt - und zwar gleich, ob
sie an einen oder
mehrere Abnehmer veräußert wird - in voller Höhe an uns
abgetreten.
Wird die Vorbehaltsware nach Verbindung oder Vermischung oder Verarbeitung
mit anderen,
uns nicht gehörenden Waren veräußert, erfolgt die Abtretung
nur in Höhe des uns zustehenden
Miteigentumsanteils an der veräußerten Sache oder dem veräußerten
Bestand.
Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werk- oder
Werklieferungsvertrages
verwendet, so wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag
im gleichen Um-
fang im voraus an uns abgetreten, wie es in den vorstehenden Abschnitten
für die Forderung
aus der Weiterveräußerung bestimmt ist.
Der Besteller ist zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen im
ordentlichen Ge-
schäftsgang soweit berechtigt, als er uns gegenüber seine Vertragspflichten
erfüllt. Zur Abtre-
tung der Forderung - einschließlich des Forderungsverkaufs - ist
der Besteller nicht berechtigt,
es sei denn, er erhält endgültig den vollen Gegenwert der Forderung.
7.5 Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten
unsere Forderungen nicht nur vorü-
bergehend um insgesamt mehr als 20 %, werden wir auf Verlangen Sicherheiten
in entspre-
chender Höhe nach unserer Wahl freigeben.
7.6 Der Besteller hat vom Tage des Gefahrübergangs an für die
Dauer des Eigentumsvorbehaltes
die von uns gelieferte Vorbehaltsware gegen die Risiken Feuer, Diebstahl,
Einbruch mit der
Maßgabe zur versichern, daß die Rechte aus der Versicherung
uns zustehen.
Kommt der Besteller diesen Verpflichtungen trotz schriftlicher Mahnung
nicht nach, sind wir be-
rechtigt, selbst diese Versicherung auf Kosten des Bestellers abschließen,
den Prämienbeitrag
verauslagen und als Teil der Forderung aus dem Kaufvertrag einziehen.
Versicherungsleistun-
gen hat der Besteller in vollem Umfang für die Wiederinstandsetzung
der Vorbehaltsware zu
verwenden.
7.7 Der Besteller ist verpflichtet, während der Dauer des Eigentumsvorbehalts
Vorbehaltsware in
ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Von ihm festgestellte
oder verursachte Schäden an der
Vorbehaltsware, die nach Gefahrenübergang auf den Besteller aufgetreten
sind, sind uns un-
verzüglich schriftlich mitzuteilen. Auf unser Verlangen ist ein schriftlicher
Bericht über den
Schadenshergang zu erstellen.
Etwa erforderlich werdende Reparaturen während der Dauer des Eigentumsvorbehalts
sind mit
uns abzustimmen und auf unser Verlangen sofort auszuführen.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Besteller zum Besitz
der Vorbehaltsware
und zu deren bestimmungsgemäßen Gebrauch berechtigt.
7.8 Befindet sich der Besteller in Zahlungsverzug oder ist er seinen
Verpflichtungen im Hinblick auf
die Vorbehaltsware gemäß diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen
nicht nachgekommen
und sind wir wegen dieser Pflichtverletzung vom Vertrag zurückgetreten,
sind wir unter
Ausschluß jeglichen Zurückbehaltungsrechts berechtigt, die
Herausgabe des Kaufgegenstan-
des zu verlangen. Das Recht, unter den Voraussetzungen des § 323
BGB zurückzutreten und
die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, umfaßt alle Kaufgegenstände,
die im Zeit-
punkt des Rücktritts noch unter unserem Eigentumsvorbehalt stehen.
Die Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes trägt
der Besteller. Die
Rücknahme- und Verwertungskosten werden ohne Nachweis im einzelnen
mit 10 % des Ver-
wertungserlöses zuzüglich etwaiger Umsatzsteuer angesetzt. Der
Nachweis höherer oder ge-
ringerer Rücknahme- und Verwertungskosten bleibt beiderseits vorbehalten.
Der so bestimmte
Verwertungserlös sowie etwa geleistete Anzahlungen auf den Kaufpreis
wird nach Abzug der
Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen
gegen unsere
Kaufpreisforderungen verrechnet. Ein etwaiger Überschuss wird dem
Besteller gutgebracht.
7.9 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der
Besteller unverzüglich schriftlich
zu benachrichtigen, damit wir unsere Rechte geltend machen können.
Soweit der Dritte nicht in
der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer
Klage nach § 771 ZPO zu
erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
8. Mängelrüge und Sachmängelhaftung
8.1 Der Besteller hat den Liefergegenstand unverzüglich zu untersuchen
und etwaige hierbei fest-
gestellte Mängel unverzüglich durch an uns zu richtende schriftliche
Anzeige zu rügen. Für die
Untersuchungs- und Rügepflicht des Bestellers gilt § 377 HGB.
8.2 Die Verjährungsfrist von Ansprüchen des Bestellers wegen
Sachmängeln beim Verkauf von neu
hergestellten Sachen an den Besteller beträgt abweichend vom Gesetz
ein Jahr gerechnet vom
Zeitpunkt des gesetzlichen Verjährungsbeginns. Diese verkürzte
Verjährungsfrist gilt nicht in
Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
bei einer vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei arglistigem Verschweigen
eines Mangels.
8.3 Macht der Besteller beim Verkauf von neu hergestellten beweglichen
Sachen aufgrund eines
Sachmangels Ansprüche auf Nacherfüllung geltend, steht uns die
Wahl zu, ob der Mangel
durch Nachbesserung beseitigt oder eine mangelfreie Sache geliefert wird.
8.4 Sofern von Seiten des Bestellers oder von Seiten Dritter –
ohne unsere Zustimmung – Eingriffe
in die von uns gelieferten Produkte vorgenommen werden, insbesondere Instandsetzungen
durchgeführt oder Erzeugnisse Dritter eingesetzt, angebaut oder mit
unseren Produkten betrie-
ben werden, haften wir nur dann, wenn der Besteller nachweist, daß
der Eingriff den aufgetre-
tenen Fehler nicht verursacht hat.
9. Haftung
9.1 Für von uns verursachte Schäden des Bestellers, gleich
aus welchem Rechtsgrund, insbeson-
dere wegen Verletzung aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter
Handlung, sowie für
Aufwendungsersatz gemäß § 284 BGB haften wir bei Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit. Bei
grob fahrlässiger Verletzung anderer als wesentlicher Vertragspflichten
durch einfache Erfül-
lungsgehilfen haften wir nur für den bei Vertragsschluß vorhersehbaren
typischen Schaden.
9.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir nur, sofern der Schaden
auf einer Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten beruht, und zwar nur für den bei Vertragsschluß
vorhersehbaren typischen
Schaden. Im übrigen haften wir bei leichter Fahrlässigkeit nicht.
9.3 Bei einer von uns zu vertretenden Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit
haften wir unbeschränkt.
9.4 Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen
Vertreter, Erfüllungsgehilfen und
Betriebsangehörigen von uns für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit
verursachte Schäden.
9.5 Unabhängig von einem Verschulden von uns bleibt eine etwaige
Haftung bei arglistigem Ver-
schweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines
Beschaffungsrisikos
oder nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
9.6 Alle Schadensersatzansprüche des Bestellers, die im Zusammenhang
mit der Lieferung einer
mangelhaften Ware stehen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere
auch solche aus
unerlaubter Handlung, sowie ein möglicher Aufwendungsersatzanspruch
gemäß § 284 BGB,
verjähren mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden
Verjährungsfrist gemäß Ziffer 8.
In Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit sowie bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz
gelten
die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
9.7 Der Besteller ist verpflichtet, etwaige Schäden, für die
wir aufzukommen haben, unverzüglich
schriftlich anzuzeigen oder von uns beauftragten Personen aufnehmen zu
lassen.
10. Salvatorische Klausel, Schriftform
10.1 Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Liefer-
und Zahlungsbedingungen
unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen nicht
berührt.
10.2 Änderungen und/oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Liefer-
und Zahlungsbedingungen
werden schriftlich mitgeteilt.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
11.1 Erfüllungsort für unsere Lieferungen und Leistungen ist
unser Geschäftssitz.
11.2 Frankfurt am Main wird als ausschließlicher Gerichtsstand
vereinbart.
11.3 Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des
UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
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